Bauprojekt


Bauprojekt

Auf der Parzelle 2322 soll ein kleines Mehrfamilienhaus mit drei kleineren Wohnungen entstehen. Dies nachdem es nicht gelungen ist, eine Bewilligung für drei Kleinbauten zu erhalten. 
Dies als Ersatzbau nach der alten Zonierung im übrigen Gemeindegebiet zu realisieren, ist mir wegen der rigiden Vorschriften im übrigen Gemeindegebiet nicht gelungen. Dafür ist die Revision des Zonenplanes so weit fortgeschritten, dass eine Realisierung nach neuem Recht möglich wird.

Vorgeschichte Teilzonenplan 

Es ist kaum zu glauben: Die Gemeinde erlässt am 20. Februar 2017 einen Teilzonenplan Wisflegge mit dem vorgesehenen Abtausch von ca 365m2.
Das Baudepartement genehmigt diesen Abtausch im November 2017 nicht. Drei Mal werden im Verlauf des Rekursverfahrens vom Baudepartement die Argemente hiefür gewechselt. Ausser mit einer baufeindlichen Schikane kann diese Argementation nicht nachvollzogen werden. Zunächst wird - und erst noch fälschlicherweise - behauptet, dass neue Kapazitäten geschaffen werden, dies obwohl es sich um einen Abtausch handelt. Als vom Bund für den Kanton St. Gallen Entwarnung kommt, wird dieses Argument fallen gelassen und nunmehr in nicht nachvollziehbarer und unbelegter Weise behauptet, ein Neubau "verunkläre" die bestehenden Bauten im Wisflecken. Dass diese älteren Bauten nunmehr in der Kernzone ohne Restriktionen und ohne besonderen Schutz zu liegen gekommen sind und ohnehin abgerissen werden dürfen, scheint keine Rolle zu spielen!!

Offenbar ist dem Baudepartement und der Denkmalpflege daran gelegen, dass alles beim alten bleibt. Dass Weiterentwicklung Grund für die Schaffung einer Kernzone ist, wird nicht einbezogen, sondern vielmehr mit allen Mitteln ein Neubau verhindert, obwohl noch nicht einmal klar ist, wie dieser ausschaut. Es fällt schwer, ein soches Vorgehen nicht als baufeindliche Neidkultur zu qualifizieren.
Im weiteren behaupten die Denkmalpflege und das Baudepartement als kritiklose Übernehmerin von subjektiven Einzelmeinungen, dass eine zweite Baulinie geschaffen werde. Dies ist grundfalsch, weil Baulinien begriffsnotwendig dem Strassenverlauf folgen, und die vorgesehene Bebauung eben unmittelbar der Strasse folgt.

Am 23. Mai 2018 hat ein Augenschein stattgefunden, mit persönlicher Anwesenheit des Regierungsrates Dammann. Herzlichen Dank, dass sich die Regierung persönlich um mein berechtigtes Anliegen kümmert. Bezeichnenderweise hat es die Denkmalpflege, welche dieses Verfahren überhaupt erst hat entstehen lassen, nicht einmal für nötig befunden sich dem Augenschein zu stellen. Ist das die Art und Weise, wie sich eine aus neun Personen vom Steuerzahler finanzierte Behörde um ihre zentralen Aufgaben kümmert?  Statt dessen erscheinen von ihr lancierte Pressekampagnen in der Lokalpresse, wo um Verständnis und um offene Türen gebeten wird. Als Steuerzahler fühle ich mich gelinde ausgedrückt an der Nase herumgeführt.
Es ist an der Zeit diese Behörde zu überdenken bzw für adäquates Verhalten und Fachwissen gerade im juristischen Bereich zu sorgen. 

Mit Entscheid vom 21. August 2018,  in Rechtskraft im Oktober 2018, d.h. nach über anderhalb Jahren,  hat die Regierung des Kantons St. Gallen auf meinen Rekurs hin, den Teilzonenplan genehmigt. Danke, dass endlich eine sinnvolle Lösung erreicht werden konnte. Der obere westliche Teil der Parzelle 2322 ist damit in die Kernzone eingeteilt worden.

Verbreiterung Zufahrtsstrasse 

Ende Oktober 2019 habe ich nach völlig überflüssiger Einsprache der Melioration Sennwald erreicht, dass die Strasse zum geplanten Neubau verbreitert werden darf. Danke an die Politische Gemeinde, die sich bemüht hat, eine Einigung mit der nunmehr konzilianten Melioration herbeizuführen.

Baugesuch für zwei Kleinwohneiheiten mit Garage 

im Herbst 2020 habe ich das BauProjekt eingereicht. In völlig unverständlicher Art und Weise werden von mir 2 Meter Abstand vom übrigen Gemeindegebiet auf der gleichen in meinem Eigentum stehenden Parzelle 2322 verlangt. Auf meine berechtigte Rüge einer fehlenden gesetzlichen Grundlage hin, verteidigt die Gemeinde diese frei erfundene Abstandsregel. Jedenfalls enthalten weder Baureglement und schon gar nicht das Baugesetz oder die Verordnung hiezu auch nur den Begriff Zonenabstand!!
Zudem werden kantonale Stellen wie  AREG, Denkmalpflege und die Kantonspolizei beigezogen, obwohl hiezu ebenfalls keine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit besteht und obwohl keine Schutzverordnung anwendbar ist. Das AREG  mailt denn auch korrekt zurück, dass die Zonenkonformität Sache der Gemeinde ist. Dass gerade jetzt fünf grössere Einfamilienhäuser am Burgberg mit Flachdächern unmittelbar auf die Grenze zu Landwirtschaftsland gebaut werden, scheint weder Denkmalpflege noch die das erst kürzlich bewilligende Gemeinde zu stören. Dies obwohl das nun zu überbauende Gebiet genau wie mein Baugebiet in der  gemäss ISOS Umgebungsrichtung II liegt. Womöglich soll mir dann gesteigerte Rechtswidrigkeit angehängt werden. Ich protestiere in aller Form gegen eine solche krasse Ungleichbehandlung


Was bei solcher Amtsführung verbunden mit unnötiger und gesetzlich nicht vorgesehener Kantonshörigkeit vom Gejammer des Gemeindepräsidenten über die angeblich fehlende Gemeindeautonomie in der Lokalpresse zu halten ist, sei dem Leser überlassen.....

Vorläufige Konsequenz: Ich werde keine Aufträge an Unternehmungen in der Gemeinde Sennwald mehr vergeben, bis dieses Verhalten der Gemeindebehörden auch mittels personeller Konsequenzen beendet wird.

Zur Historie der Bebauung im Wisfleggen und am Burgberg


  So hat 1972 als ich das Gebäude Wisflecken 10 erworben habe die Umgebung ausgesehen. Die folgenden Bilder zeigen, was daraus geworden ist. Ich überlasse es dem Betrachter zu beurteilen, was die Behörden von Gemeinde und Kanton trotz Ortsbildinventar und die sog. Hilfe der Denkmalpflege zustande gebracht haben. 


 ca 20 Jahre später

Etwa zu dieser Zeit wird  das ISOS dh das BundesInventar der schützenswerten Ortsbilder erstellt.

Das kümmert aber für lange Zeit weder Gemeinde noch Kanton, wie die folgenden Bilder zeigen.  

 Dieser Neubau steht in der geschützten Baugruppe 0.5 des ISOS Inventars.  Abgesehen davon, dass das Ziel Erhaltung vorgeschrieben ist, muss die Denkmalpflege bei Neubauten in einem solchen Gebiet zwingend beigezogen werden und den ISOS Zielen Nachachtung verschaffen. .. Muss ich annehmen, dass dieses mit 10 Personen dotierte Amt eine solche Baute  für eine angepasste Einfügung ins Ortsbild hält? Dass die Gebäudeform passt, kann ich gerade noch nachvollziehen, für die gewählte Materialisierung und Farbgebung fehlt mir selbst bei gutem Willen das Verständnis. 

  1. Sieht so  die angeblich zu pflegende Umgebungsrichtung II des ISOS am Burgberg bzw Wisfleggen aus?                                          

  2. Diese an das oben abgebildete Haus hangaufwärts anschliessenden uneinheitlichen Bauten in der Umgebungsrichtung II passen nicht einmal ansatzweise zu einander und sind aus meiner Sicht eine Zumutung fürs Auge. Mit einer vorausschauenden Planung und erweiterter Kernzone hätte sich das vermeiden lassen. Individualismus hat auch seine Grenzen. Schade, dass die zuständigen Behörden sich nicht mehr um eine wenigstens einigermassen ästhetische Bauweise kümmern....
Wieso bewilligt das Baudepartement eine W2 Zone in der ISOS Umgebung? Ich habe damals vergebens interveniert, es sei alles gut, so wurde mir beschieden, gut für wen frage ich mich. 
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Damit nicht genug: 

Das rot eingerahmte Gebäude befindet sich in 400 meter Entfernung seit Oktober 2020 im Bau, genau auf der Zonengrenze,  vor wenigen Monaten  sogar mit einem Flachdach bewilligt.  

Mir will man Holzbauten mit ortsüblichen Materialien und Giebel-Dachform an der Zonengrenze zu eigenem Land untersagen bzw es wird ohne gesetzliche Grundlage ein Abstand von zwei Metern gefordert. Dies selbst nachdem der Gemeinde nach Aussage des Rechtsdienstes gesagt worden ist, dass es eine solche Abstandsvorschrift nicht gibt und im Einzelfall entschieden werde, wie die Auswirkungen sind. In den von mir angefragten Gemeinden wird ein Abstand verlangt, dass die Bauarbeiten und das Stellen von Gerüsten nicht den Nachbarboden beansprucht. Hiezu ist ein Meter mehr als genügend. 


Gebiet Oberfeld, es bestanden Versuche der Eigentümer - teilweise durch Behördenmitglieder unterstützt -dieses Gebiet in die Bauzone W2 umzuzonen          

Die letzte intakte Stallgruppe aus der traditionellen Landwirtschaft am Saxerberg würde in ihrer Wirkung zerstört. 

Es bleibt zu hoffen, dass wenigstens hier keine Einzonung erfolgt und der Ortsbildschutz ernst genommen wird. 



 Dies - so die Vorstellungen der Gemeinde - sollte der neue Richtplan sein. Man beachte den untauglichen Versuch einen grossen Teil des Oberfeldes einzuzonen.

Dies statt in der Nähe des Dorfzentrums zu bauen. Wer soll die dann erforderliche Sanierung der Saxerbergstrasse und der übrigen Infrastruktur bezahlen? Wie üblich der Steuerzahler? 

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So sieht der Wisflecken in einer Luftaufnahme 2020 aus:
Ausser den drei Häusern links sind alles Bauten des 21. Jahrhunderts in allen möglichen Stilrichtungen und Dachformen entstanden. . 
Mir hingegen werden alle erdenklichen Steine ohne gesetzliche Grundlage in den Weg gelegt, um Regelbauweise ausserhalb der ISOS Baugruppe 0.5 auf Bauland zu verhindern.
 
Wie wenn damit nicht genug wäre: Der Gemeinderat beschliesst entgegen dem Antrag der Baukommission ohne Begründung keinen verkürzten Abstand zur 3. Klassstrasse zu gewähren, das Protokoll der Baukommission hiezu erhalte ich erst beim Rekurs in einem Aktenverzeichnis ohne jegliche Datierung der Bestandteile  zu Gesicht.
Ich frage mich, was eine Baukommission soll, wenn ohne Begründung von deren Anträgen abgewichen wird, ich bin mir deshalb nicht sicher, ob die Gemeinderatsmitglieder ausser dem Gemeindepräsidenten überhaupt von diesem Antrag wussten. 
Mich hat man jedenfalls im September 2020 im treuwidrigen Glauben gelassen, dass der Strassenabstand genüge. 
Die Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege lautend auf "Keine Beeinträchtigung" erhalte ich erst mit dem Ablehnungsentscheid im April 21, obwohl die Gemeinde diesen Beschluss seit dem 19. Januar 2021 kannte und zwei Tage nach dem Eintreffen dieses Berichtes wird mir Verletzung angeblicher Umgebungsschutz Richtlinien ISOS vorgeworfen. In der Rekursvernehmlassung behauptet der Gemeinderat, es sei irrelevant, ob das betreffende Gebiet in der komunalen Schutzveroirdnung aufgeführt sei.
Dazu Art. 118 Abs 2 PBG des Kantons St. Gallen:
"Liegt ein genehmigtes Schutzinventar vor (Das Schutzreglement der Gemeinde Sennwald ist 2007 vom Baudepartement genehmigt worden und enthält den Wisflecken expizit nicht) setzt die Unterstellung eines Objektes dessen Aufnahme in das Schutzinventar voraus."
Zur Wiederholung: Das von mir zu überbauende Gebiet liegt ausserhalb der ISOS Baugruppe genau wie die zahlreichen Neubauten in nördlicher Richtung. 
Sieht ein faires Verfahren mit rechtlichem Gehör und gesetzlicher Grundlage unter Wahrung der Rechtsgleichheit in der Gemeinde Sennwald so aus? 
Kann ein Bürger noch Vertrauen in eine solche Gemeindeführung haben?



Anfangs Mai 2023 fand ein weiterer Augenschein unter Leitung von mag. Beinder statt. Es wurde die Wiederaufnahme des Baugesuchsverfahren vereinbart und damit die Auflage eines Strassenprojektes. Zur Vermeidung weiterer nachbarlicher Formalschritte ist auch eine Mitwirkung über das minimale Strassenprojekt vorgesehen. Nun so denn...